AGB

GERSTENBERG living GmbH
Kornmarkt 22
02625 Bautzen

info@gerstenberg-living.de
www.gerstenberg-living.de

 

§1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge, welche wir als Verkäufer oder Lieferanten abschließen.
  2. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers/Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers/Bestellers an den Käufer/Besteller die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer/Besteller.
  4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot und Annahme

  1. In Prospekten, Anzeigen etc. enthaltene oder auf Anfrage erteilte Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben und Lieferfristen freibleibend und unverbindlich.
  2. An speziell ausgearbeitete Angebote sind wir 30 Kalendertage gebunden, sofern nichts anderes extra ausgewiesen ist. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dieses ausdrücklich vereinbart wird. Diese Angaben werden dadurch aber noch nicht zu zugesicherten Eigenschaften.
  3. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und mit deren Inhalt oder durch Lieferung zustande.
  4. Etwaige Nebenabreden oder Zusicherungen unseres Verkaufspersonals oder unserer Handelsvertreter sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
  5. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreibfehler und offensichtliche, sich aufdrängende Kalkulationsfehler sind uns gegenüber nicht verbindlich und geben den Käufer/Besteller keinen Anspruch auf Schadenersatz.

§ 3 Preise und Preisänderungen

  1. Die in unseren Preislisten / Prospekten angegebenen Preise sind freibleibend. Maßgebend sind die jeweils zur Zeit der Auftragserteilung gültigen Listen- und Tagespreise bzw. auf unseren Angeboten ausgewiesenen Preise zzgl. der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Listen- und Tagespreise gelten als vereinbart und müssen bei Auftragsannahme unsererseits nicht erneut ausgewiesen werden.
  2. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Bei späterer Auftragsbeschränkung durch den Käufer werden die Preise entsprechend unseren betrieblichen Bedingungen nachkalkuliert.
  3. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und / der tatsächlichen Liefertermin mehr als 4 Monate liegen, gelten die zum Zeitpunkt der Bereitstellung oder Lieferung gültigen Preise.
  4. Dem Käufer/Besteller stehen Aufrechnungsrechte nur zu, wenn seine Gegenrechte rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich anerkannt sind.

§ 4 Lieferungen

  1. Der Mindestauftragswert beträgt 15.000,00 Euro Nettowarenwert. Wird dieser Wert unterschritten, sind wir berechtigt anteilige Fracht- und Bearbeitungsgebühren in Rechnung zu stellen, ohne das vorher anzukündigen.
  2. Liefertermine und Fristen sind unverbindlich. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart und zugesagt worden sind. Die Einhaltung der Termine setzt voraus, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und vereinbarten Zahlungsbedingungen. Werden Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Die Liefertermine gelten als eingehalten: a) bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen.
  3. Ist ausnahmsweise als Liefertermin das Eintreffen der Ware beim Besteller gesondert vereinbart, gehen Verzögerungen auf dem Transport zu Lasten des Bestellers.
  4. Die Auslieferung der Ware erfolgt nach Möglichkeit durch Logistikpartner des Auftragnehmers, ansonsten steht die Wahl der Transportmittel dem Lieferer frei. Sonstige Transportkosten einschließlich der Mehrkosten für Expressversand oder Paketdienste (z.B. bei Nachversand von Zubehör oder Ersatzteilen), die auf Wunsch des Bestellers in Anspruch genommen werden, gehen zu seinen Lasten.
  5. Bei Versand ist die Vollständigkeit und Qualität der Lieferung sofort bei Empfang der Ware zu prüfen.
  6. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn die Beanstandung innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen bei uns angezeigt wird.
  7. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
  8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  9. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  10. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung i.H.v. 0,5 % des Lieferwertes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes, der vom Verzug betroffenen Lieferung.
  11. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder bei Anlieferung durch unser Fahrzeug verlassen hat.

§ 5 Vermögensverschlechterung

  1. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder werden uns Anhaltspunkte für eine Vermögensverschlechterung oder Zahlungsunfähigkeit des Bestellers bekannt, sind wir berechtigt, die Produktion und Auslieferung einzustellen. Wir sind ferner berechtigt, die sofortige Vorauszahlung aller unserer Forderungen, auch der noch nicht fälligen und gestundeten, einschließlich Wechselforderungen, zu verlangen oder die Stellung einer Sicherheit zu fordern.
  2. Kommt der Besteller unserem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten.

§ 6 Zahlungen

  1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Zahlungszieles.
  2. Alle in Preislisten und Prospekten angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung des Vertragsgegenstandes gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Skonti werden nicht gewährt, wenn der Besteller mit der Bezahlung früherer Leistungen im Verzug ist.
  4. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Die Annahme von Schecks und Wechseln kann unsererseits abgelehnt werden, die Annahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Einlösung. Scheck- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers, die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Schecks und Wechsel, sowie die Banklastschriften eingelöst sind.
  5. Bei Zahlungsverzug des Käufers/Bestellers sind die entstandenen Zinsen und sonstigen Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen z.Zt. 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

§ 7 Annahmeverzug

  1. Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß an, sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, ihm die Ware sofort in Rechnung zu stellen. In allen Fällen des Ab- und Annahmeverzuges ist der gesamte Kaufpreis unter Fortfall etwa vereinbarter Zahlungsfristen, Rabatten oder Skonti sofort fällig. Lagergelder und Transportkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Leistung gilt als erbracht mit dem Avis der Leistung an den Kunden. Ab diesem Zeitpunkt laufen alle Fristen, zu denen sich der Lieferer verpflichtet hat (z.B. Garantie- oder Wartungsfristen).
  2. Mit der An- oder Abnahmeverweigerung geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Unterganges sofort auf den Besteller über. Nach Ablauf einer durch uns zu setzenden Nachfrist sind wir berechtigt, die Ware beim Besteller anzuliefern oder auf seine Kosten bei ihm oder Dritten einzulagern. Lässt sich erkennen, dass eine endgültige Abnahme und Bezahlung nicht erfolgen wird, sind wir berechtigt nach Voranzeige an den Besteller, die Ware zu verwerten. Verwertungskosten und Verdienstausfall sind vom Besteller zu tragen.
  3. Weitergehende Schadenersatzrechte bleiben uns vorbehalten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kauf-/Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer/Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kauf-/Liefersache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer/Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer/Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen & außergerichtlichen Kosten einer Klage lt. §771ZPO zu erstatten, haftet der Käufer/Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Käufer/Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr, sofern die Vorbehaltsware für dieses Geschäft üblicherweise zur Weiterveräußerung erworben wurde, berechtigt. Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer/Besteller schon jetzt an uns i.H.d. mit uns vereinbarten Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kauf-/Liefersache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer/Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis, die Forderung durch uns selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung solange nicht einziehen, solange der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer/Besteller erfolgt stets namens und in unserem Auftrag. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers/Bestellers an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der von uns gekauften Sache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, das die Sache des Käufers/Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer/Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Käufer/Besteller tritt der Käufer/Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.
  5. Wir verpflichten uns, die uns insoweit zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers/Bestellers freizugeben, soweit der Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  6. Wir sind frei, unsere Forderungen gegen den Käufer/Besteller abzutreten.

§ 9 Gewährleistungs-/ Mängelansprüche

  1. Gewährleistungsansprüche des Käufers/Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, sofern das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB sowie § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB andere Fristen zwingend vorschreibt.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag, so werden wir vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.
  4. Schlägt die zweite Nacherfüllung fehl, kann der Käufer/Besteller unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer/Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen.
  6. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet werden kann, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 10 Urheberrecht

  1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu den Angeboten gehörende und / oder sonstige Unterlagen sind, falls der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen incl. Eventuell angefertigter Kopien, sofort zurückzugeben.
  2. Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Urheberrechte nicht verletzt werden.

§ 11 Allgemeine Bestimmungen, Gerichtsstand

  1. Sollte eine Bestimmung dieser hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine weitere getroffene Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  3. Sofern der Käufer/Besteller Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der GERSTENBERG living GmbH Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer/Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  4. Sofern nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche unser Geschäftssitz.